Satzung der Genossenschaft brenn:werk eG
§ 1 Präambel
Das vorrangige Ziel der brenn:werk eG ist die Bereitstellung und Schaffung von Wohn- und Gewerberäumen.
Die Genossenschaft orientiert sich in Ihrem Handeln an sozialen und ökologischen Kriterien. Es ist das Interesse der Genossenschaft, einen bezahlbaren Ort für Kultur- und Kreativschaffende, nachhaltige Unternehmen und gemeinnützige Organisationen zu ermöglichen. Gleichberechtigte Teilhabe hat in der Genossenschaft einen hohen Stellenwert. Privateigentum an Grund und Wohnraum soll dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Mitglieder der Genossenschaft geben sich ein Leitbild, das von der Generalversammlung verabschiedet wird.
§ 2 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt: brenn:werk eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Wesenberg.
§ 3 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft, des Erwerbs der Mitglieder als auch die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist eine dauerhafte, preisgünstige, qualitativ gute, sichere, sozial und ökologisch verantwortliche Versorgung der Mitglieder mit Wohn- und Geschäftsräumen sowie Gewerbeflächen.
Die Genossenschaft kann dazu:
a) Bauten und Grundstücke in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen.
b) Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Gewerbeflächenbewirtschaftung, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheidet.
(2) Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen werden:
a) Personen, die in der Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen,
b) Personen, die in der Genossenschaft Geschäftsräume oder Gewerbeflächen nutzen wollen
c) Personen, die die Leistungen oder Einrichtungen der Genossenschaft nutzen oder nutzen wollen oder
d) Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
(3) Wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, kann vom Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
§ 5 Investierende
(1) Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Genossenschaftsmitglieder, soweit es nicht nachfolgend anderes geregelt ist.
(2) Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 0,5 % verzinst. Fällt die Zinszahlung ganz oder teilweise wegen unzureichenden Jahresüberschusses aus (§ 21a Abs. 2 GenG), so ist diese Verzinsung in den Folgejahren angemessen zu erhöhen.
(3) Die investierenden Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie bilden einen Förderbeirat, der mindestens jährlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Genossenschaft zu unterrichten ist. Er ist über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan in Kenntnis zu setzen. Dem Sprecher des Förderbeirates ist auf Antrag vor jeder Beschlussfassung der Generalversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
§ 6 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt EUR 100,00. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss ein Mitglied mindestens fünf Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Mitglieder können jeweils bis zu 1.000 Geschäftsanteile übernehmen.
(4) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Gewerbeflächen abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechenden Anteile vertraglich zu vereinbaren.
(5) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 4 erforderlichen Anteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 4 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil).
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(8) Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil sind zugelassen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen,
d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
e) sich auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder der Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen sowie
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Das Recht auf Nutzung des genossenschaftlichen Eigentums steht, ebenso wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, vorrangig nutzenden Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern und das von der Generalversammlung verabschiedete Leitbild umzusetzen,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen,
e) eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen und
f) sich in der Generalversammlung und in den Beiräten der unterschiedlichen Interessensgruppen um Entscheidungen im Konsens zu bemühen.
§ 8 Kündigung
(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2026. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft zu erfolgen.
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft bei Vorliegen eines Grundes nach § 67a GenG, unter Einhaltung der in § 67 a GenG genannten Voraussetzungen auch außerordentlich gekündigt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung scheidet das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, aus der Genossenschaft aus.
(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, ist auch eine Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach Maßgabe des Absatzes 1 möglich.
§ 9 Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen Mitglied ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der/die Erwerber:in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der/die Erwerber:in beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
§ 10 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erb:innen über. Lebten die Erb:innen zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem/der Erblasser:in in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Erfüllen mehrere Erb:innen die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall eine erbberechtigte Person zu benennen, die die Mitgliedschaft allein fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erb:innen zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 11 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigen oder zu schädigen versuchen,
b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden oder nicht mehr bestehen,
d) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen oder
e) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauerhaft nicht erreichbar sind,
f) sie gegen die Werte und Normen der Genossenschaft verstoßen, die in Satzung (Präambel) und Leitbild verankert sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(3) Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 12 Auseinandersetzung / Mindestkapital
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erb:innen und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied, vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4, binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben Verlustvorträge anteilig abgezogen werden.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 20 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
§ 13 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Sie kann somit auch auf elektronischem Wege erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung soll am Sitz der Genossenschaft stattfinden, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein/e Bevollmächtigte:r darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Quote von 50 % nicht erreicht, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber:innen als Mandate vorhanden sind, hat jede/r Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es werden diejenigen Bewerber:innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine größere Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(9) Bei Beschlüssen über den Verkauf von Grund und Gebäuden, einer Satzungsänderung betreffend diesen Absatz (§ 13 Absatz 9) sowie über die Auflösung der Genossenschaft müssen 9/10 aller Mitglieder anwesend sein. Als anwesend gelten auch die Mitglieder, die eine Bevollmächtigung erteilt haben. Beschlüsse dazu werden mit 9/10 der abgegebenen Stimmen gefasst.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/ die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein/e Stellvertreter:in (Versammlungsleiter:in). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Der/die Versammlungsleiter:in kann eine/n Schriftführer:in und erforderlichenfalls Stimmzähler:in ernennen.
(11) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(12) Die Genossenschaft gibt sich ein verbindliches Leitbild, das von der Generalversammlung beschlossen wird.
§ 14 Virtuelle Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung sollte generell als Präsenzveranstaltung ohne virtuelle Teilnahme stattfinden und kann in Ausnahmefällen als Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme (Abs. 2) oder als rein virtuelle Generalversammlung (Abs. 3) stattfinden. Für die virtuelle Generalversammlung gilt § 13 (Generalversammlung) entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist.
(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (elektronische Beobachtung einer Präsenzveranstaltung). Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Mitgliedern ermöglichen, ihre Frage- und/oder Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung).
(3) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(4) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine teilnehmer-öffentliche Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und ggf. untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. Diese kann auch in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase erfolgen; in diesem Fall stellt der Beginn der Diskussionsphase den Beginn der Generalversammlung dar. Die Diskussionsphase dauert mindestens eine Woche, die Länge wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
(5) Die Zwei-Wege-Kommunikation kann durchgeführt werden als:
a) Telefon- oder Videokonferenz,
b) E-Mail-Diskussion oder
c) Online-Diskussion
(6) Die Abstimmungen können durchgeführt werden durch:
a) E-Mail-Abstimmung
b) Online-Abstimmung
(7) Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens haben Vorstand und Aufsichtsrat zu berücksichtigen, dass dieses durch angemessene technische Vorkehrungen gegen Manipulationen geschützt ist. Ergänzend gelten für die einzelnen Verfahren die folgenden Regeln.
(8) Die Einberufung einer E-Mail-Diskussion erfolgt durch Nachricht an alle Mitglieder über eine Mitglieder-Mailing-List. Vom Vorstand ist sicherzustellen, dass die Stellungnahmen von allen Mitgliedern allen übrigen Mitgliedern zugehen
(9) Die Online-Diskussion findet geschützt in einer geschlossenen Benutzergruppe statt. Zu jedem Tagesordnungspunkt werden Diskussionsbereiche eingerichtet, diese können vom Versammlungsleiter in Unterthemen gegliedert werden
(10) Bei der E-Mail-Abstimmung erhalten die Mitglieder eine Mail von dem/ der Versammlungsleiter:in, die den Antragstext, bzw. die Antragstexte enthält. Die Mitglieder antworten über die Mailing-List, indem sie ihre Stimme in der Mail, einem Formular oder bei einzelnen Anträgen in der Betreffzeile abgeben. Der/ die Versammlungsleiter:in gibt die Art der Stimmabgabe vor. Außer im Falle der Telefon- oder Videokonferenz, bei der in Echtzeit abgestimmt wird, dauert die Stimmabgabe mindestens eine Woche.
(11) Bei der Online-Abstimmung erfolgt die Abgabe einer Stimme durch ein elektronisches Verfahren, das die Transparenz und Nachprüfbarkeit einer Stimmabgabe durch die Mitglieder sicherstellt. Das konkrete Abstimmungsverfahren wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
(12) Das Protokoll der Generalversammlung muss, soweit zutreffend, um folgendes ergänzt werden:
a) die Art und das Datum des Beginns der Diskussionsphase,
b) die Art und den Zeitraum der Abstimmungsphase,
c) die Namen der Mitglieder, die an der virtuellen Generalversammlung bzw. virtuell an der Präsenzversammlung teilgenommen haben.
§ 15 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl sowie die Dauer der Amtszeit und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, bei drei Mitgliedern mindestens zwei. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und die Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten von dem/ der Vorsitzenden, oder von dessen/deren Stellvertreter:in.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch ist die Amtszeit auf maximal drei aufeinanderfolgende Amtsperioden (sechs Jahre) begrenzt. Eine erneute Kandidatur ist in diesem Falle frühestens nach Ablauf von zwei Amtsperioden (vier Jahre) möglich.
(2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(5) Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
a) die Richtlinie zur Beteiligung mit weiteren Anteilen (§ 6 Abs. 4),
b) das Leitbild der Genossenschaft,
c) die Durchführung bzw. den Bau neuer Projekte,
d) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen, Gewerbeflächen und die Nutzung sonstiger Leistungen der Genossenschaft und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
e) zum Kauf und Verkauf von Grundstücken und Häusern sowie dem Erwerb von Erbbaurechten,
f) zu Beteiligungen an Gesellschaften,
g) zum Beitritt zu Verbänden.
(6) Es bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 20.000 €,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht und Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 5.000 €,
c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
d) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister:innen oder Tochtergesellschaften,
e) die Erteilung von Prokura,
f) die Belastung von Grundstücken und
g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(7) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und ggf. den Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss der Vorstand auf Abweichungen vom Wirtschafts- und ggf. vom Stellenplan eingehen.
(8) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
§ 17 Wohngruppenbeirat, Gewerbegruppenbeirat und weitere Beiräte
(1) Es wird ein Wohngruppen-Beirat und ein Gewerbegruppen-Beirat gebildet. Dem Wohngruppen-Beirat gehören diejenigen Mitglieder an, die die Wohnhäuser nutzen, bzw. in der Bau- und Planungsphase schriftlich erklärt haben es nutzen zu wollen. Dem Gewerbegruppen-Beirat gehören diejenigen Mitglieder an, die die Gewerberäume langfristig und regelmäßig durch einen Dauernutzungsvertrag und nicht gelegentlich mieten und pachten, bzw. in der Bau- und Planungsphase schriftlich erklärt haben, sie langfristig und regelmäßig durch einen Dauernutzungsvertrag und nicht gelegentlich mieten und pachten zu wollen. Über diese Beiräte üben die Mitglieder ihr Selbstverwaltungs- und Beteiligungsrecht aus.
(2) Die jeweiligen Beiräte beraten den Vorstand während der Nutzungsphase je nach Bedarf und mindestens halbjährlich in allen Fragen, die ihr Objekt und ihre Interessen betreffen. Bei der Vergabe von freiem Wohnraum hat der Wohngruppen-Beirat ein Vorschlagsrecht, von dem der Vorstand nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Bei der Vergabe von freiem Gewerberaum hat der Gewerbegruppen-Beirat ein Vorschlagsrecht, von dem der Vorstand nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Die Beiräte sind angehalten das Vorschlagsrecht bei der Vergabe von Wohnräumen, Gewerberäumen und -flächen ab dem Zeitpunkt der Nutzungsphase bei Erstvermietung und Kündigung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung durch den Vorstand einen Vorschlag zu unterbreiten. Wird von diesem Recht nicht innerhalb dieser Zeit Gebrauch gemacht, entscheidet der Vorstand. Die Beiräte haben die allgemeinen Gesetze und den Wirtschaftsplan zu beachten.
(3) In Bezug auf die Ausrichtung bei der Vermietung von Gewerberäumen und -flächen sind die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.
(4) Während der Bau- und Planungsphase muss der Vorstand den Empfehlungen und Wünschen der Beiräte folgen, soweit diese mit den allgemeinen Gesetzen übereinstimmen und eine Finanzierung sicher gestellt ist. Der Vorstand darf abweichen, wenn die Generalversammlung dies beschließt.
(5) Die Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt.
(6) Die Beiräte nach Abs. 1 und 5 wählen jeweils eine/n Sprecher:in. Die Sprecher:innen kommen nach Bedarf und mindestens halbjährlich zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand zusammen, um insbesondere über
a) die Planung von neuen Projekten,
b) die Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen.
c) die Vermietung von Räumen.
d) Interessenskonflikte zwischen den Gruppen zu beraten.
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines/ ihres Ehegatten, seiner/ihres Lebenspartners/in, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 19 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage und der Verzinsung von Geschäftsguthaben den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
(4) Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des (vorhergegangenen) Geschäftsjahres.
(5) Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig eingezahlten Geschäftsguthaben.
(6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung beschlossene Rückvergütung.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 20 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben sind, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft auf der Homepage www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.
Wesenberg (Mecklenburg-Vorpommern), 15.Juli 2023